Hackback: Unterschied zwischen den Versionen

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== '''Hackback''' ==


=== '''Erläuterung:''' ===  
== Erläuterung ==
Der Begriff Hackback bedeutet, dass ein digitaler Gegenschlag / Gegenangriff nach einem Cyber-/ Hackerangriff durch das betroffene Land bzw. die betroffene Organisation ausgeführt wird.  
Der Begriff Hackback bedeutet, dass ein digitaler Gegenschlag / Gegenangriff nach einem Cyber-/ Hackerangriff durch das betroffene Land bzw. die betroffene Organisation ausgeführt wird.  


=== '''Beurteilung:''' ===
== Beurteilung ==
Laut einem Bericht des Wissenschaftlichen Dienstes  des Bundestages, müssen digitale Gegenschläge „grundsätzlich im Einklang mit dem in Art. 26 Abs. 1 GG verankerten Verbot friedensstörender Handlungen stehen“ [1]. Berücksichtigen sie dies nicht, sind sie als verfassungswidrig einzustufen, dies gilt unabhängig der ausführenden Behörde bzw. Organisation. Eine Ausnahme hierzu bilden offensive Cyberoperationen, welche mit ausdrücklichen Einsatzmandat durch das Bundesparlament beauftragt wurden  [2]. Solche Kampfhandlungen dürfen aufgrund der aktuellen Rechtslage nur durch die Bundeswehr durchgeführt werden. Anhand des aktuellen rechtlichen Rahmenwerkes dürfen in Deutschland Hackbacks nur unter strengen Auflagen und einer parlamentarischen Zustimmung durchgeführt werden.
Laut einem Bericht des Wissenschaftlichen Dienstes  des Bundestages, müssen digitale Gegenschläge „grundsätzlich im Einklang mit dem in Art. 26 Abs. 1 GG verankerten Verbot friedensstörender Handlungen stehen“ [1]. Berücksichtigen sie dies nicht, sind sie als verfassungswidrig einzustufen, dies gilt unabhängig der ausführenden Behörde bzw. Organisation. Eine Ausnahme hierzu bilden offensive Cyberoperationen, welche mit ausdrücklichen Einsatzmandat durch das Bundesparlament beauftragt wurden  [2]. Solche Kampfhandlungen dürfen aufgrund der aktuellen Rechtslage nur durch die Bundeswehr durchgeführt werden. Anhand des aktuellen rechtlichen Rahmenwerkes dürfen in Deutschland Hackbacks nur unter strengen Auflagen und einer parlamentarischen Zustimmung durchgeführt werden.
Weiterhin ist der Begriff Hackback auch Bestandteil des Koalitionsvertrages 2021 – 2025 zwischen der SPD, Bündnis 90 / die Grünen und der FDP. Hierin werden Hackbacks als Mittel der Cyberabwehr grundsätzlich abgelehnt [3].
Weiterhin ist der Begriff Hackback auch Bestandteil des Koalitionsvertrages 2021 – 2025 zwischen der SPD, Bündnis 90 / die Grünen und der FDP. Hierin werden Hackbacks als Mittel der Cyberabwehr grundsätzlich abgelehnt [3].


Online Quellen:
== Online Quellen ==


[1] Deutscher Bundestag (Hg.) (2018): Verfassungsmäßigkeit von sog. „Hackbacks“ im Ausland.
[1] Deutscher Bundestag (Hg.) (2018): Verfassungsmäßigkeit von sog. „Hackbacks“ im Ausland.<br>
https://www.bundestag.de/resource/blob/560900/baf0bfb8f00a6814e125c8fce5e89009/wd-3-159-18-pdf-data.pdf
https://www.bundestag.de/resource/blob/560900/baf0bfb8f00a6814e125c8fce5e89009/wd-3-159-18-pdf-data.pdf


[2] Bundesakademie für Sicherheitspolitik (Hg.) (2020): Von Firewall bis Hackback: Das Spektrum militärischer Cyberoperationen.
[2] Bundesakademie für Sicherheitspolitik (Hg.) (2020): Von Firewall bis Hackback: Das Spektrum militärischer Cyberoperationen.<br>
https://www.baks.bund.de/sites/baks010/files/arbeitspapier_sicherheitspolitik_2020_1.pdf
https://www.baks.bund.de/sites/baks010/files/arbeitspapier_sicherheitspolitik_2020_1.pdf


[3] SPD, FDP, Bündnis 90/Die Grünen (2021): Mehr Fortschritt Wagen.
[3] SPD, FDP, Bündnis 90/Die Grünen (2021): Mehr Fortschritt Wagen.<br>
https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf
https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf

Aktuelle Version vom 3. August 2022, 08:45 Uhr

Erläuterung

Der Begriff Hackback bedeutet, dass ein digitaler Gegenschlag / Gegenangriff nach einem Cyber-/ Hackerangriff durch das betroffene Land bzw. die betroffene Organisation ausgeführt wird.

Beurteilung

Laut einem Bericht des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, müssen digitale Gegenschläge „grundsätzlich im Einklang mit dem in Art. 26 Abs. 1 GG verankerten Verbot friedensstörender Handlungen stehen“ [1]. Berücksichtigen sie dies nicht, sind sie als verfassungswidrig einzustufen, dies gilt unabhängig der ausführenden Behörde bzw. Organisation. Eine Ausnahme hierzu bilden offensive Cyberoperationen, welche mit ausdrücklichen Einsatzmandat durch das Bundesparlament beauftragt wurden [2]. Solche Kampfhandlungen dürfen aufgrund der aktuellen Rechtslage nur durch die Bundeswehr durchgeführt werden. Anhand des aktuellen rechtlichen Rahmenwerkes dürfen in Deutschland Hackbacks nur unter strengen Auflagen und einer parlamentarischen Zustimmung durchgeführt werden. Weiterhin ist der Begriff Hackback auch Bestandteil des Koalitionsvertrages 2021 – 2025 zwischen der SPD, Bündnis 90 / die Grünen und der FDP. Hierin werden Hackbacks als Mittel der Cyberabwehr grundsätzlich abgelehnt [3].

Online Quellen

[1] Deutscher Bundestag (Hg.) (2018): Verfassungsmäßigkeit von sog. „Hackbacks“ im Ausland.
https://www.bundestag.de/resource/blob/560900/baf0bfb8f00a6814e125c8fce5e89009/wd-3-159-18-pdf-data.pdf

[2] Bundesakademie für Sicherheitspolitik (Hg.) (2020): Von Firewall bis Hackback: Das Spektrum militärischer Cyberoperationen.
https://www.baks.bund.de/sites/baks010/files/arbeitspapier_sicherheitspolitik_2020_1.pdf

[3] SPD, FDP, Bündnis 90/Die Grünen (2021): Mehr Fortschritt Wagen.
https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf