Tatort: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 4. Juli 2019, 17:57 Uhr
Im Bereich der Kriminalistik wird der Ort, an dem unmittelbar ein Verbrechen stattgefunden hat beziehungsweise ein Verstoß gegen eine Rechtsordnung vorgenommen wurde, als Tatort eingestuft.
Tatortbegriff
Der Tatortbegriff wird in zwei Ausprägungen unterschieden – der Tatort im engeren Sinn und der Tatort im weiteren Sinn.
Der Tatort im engeren Sinne ist der Ort, an dem die Tat tatsächlich ausgeführt wurde. Hier können in der Regel die meisten Spuren gefunden werden.
Der Tatort im weiteren Sinne umfasst weitere Orte die im Zusammenhang mit der Tat stehen. Etwa den Ort, an dem die Tat vorbereitet und das Opfer gefunden wurde, benutzte Fluchtfahrzeuge sowie Aufbewahrungsorte von Diebesgut oder Tatwerkzeugen. Hier können meist zusätzliche Spuren gefunden werden.
Hilfstatort
Im Bereich der Computerkriminalität ist die Bestimmung des Tatortes leider nicht so einfach, da oftmals nicht sofort erkennbar ist, wo genau denn die Tat stattgefunden hat. Die Tat selbst kann theoretisch in Deutschland, aber auch in jedem anderen Land verübt worden sein. Mitunter ist der Tatort sogar völlig unbekannt.
In solchen Fällen behilft man sich zunächst mit einem sogenannten Hilfstatort. Dies ist der Ort, an dem ein Schaden eintritt. In Deutschland gilt das Tatortprinzip, d.h. über den Hilfstatort wird vorerst bestimmt, welche Behörde bzw. welches Ermittlungsorgan und welches Gericht zuständig sind. Im Allgemeinen wird dies der Verwaltungssitz des geschädigten Unternehmens sein.
Wird während der Ermittlungen festgestellt, dass die Straftat im Ausland, also außerhalb der deutschen Gerichtsbarkeit, verübt wurde, wird der Fall an die dort zuständigen Behörden abgegeben. Jede beteiligte Instanz wird dabei als erstes prüfen, ob die Zuständigkeit für die Ermittlungen und die Gerichtsbarkeit gegeben ist.
Wird direkt zu Beginn der Ermittlungen festgestellt, dass sich die angegriffenen Systeme physisch im Ausland befinden, sollte die Erstattung der Anzeige gleich dort vorgenommen werden.
Zusammengefasst ist der Hilfstatort also der Ort, an dem die Ermittlungen zur digitalen Spurensuche beginnen.
Weblinks
Literaturquellen
Labudde, Dirk; Spranger, Michael: Forensik in der digitalen Welt: Moderne Methoden der forensischen Fallarbeit in der digitalen und digitalisierten realen Welt. 1. Auflage. Berlin Heidelberg New York: Springer-Verlag, 2017. ISBN 978-3-662-53801-2