Hackback
Hackback
Erläuterung:
Der Begriff Hackback bedeutet, dass ein digitaler Gegenschlag / Gegenangriff nach einem Cyber-/ Hackerangriff durch das betroffene Land bzw. die betroffene Organisation ausgeführt wird.
Beurteilung:
Laut einem Bericht des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, müssen digitale Gegenschläge „grundsätzlich im Einklang mit dem in Art. 26 Abs. 1 GG verankerten Verbot friedensstörender Handlungen stehen“ [1]. Berücksichtigen sie dies nicht, sind sie als verfassungswidrig einzustufen, dies gilt unabhängig der ausführenden Behörde bzw. Organisation. Eine Ausnahme hierzu bilden offensive Cyberoperationen, welche mit ausdrücklichen Einsatzmandat durch das Bundesparlament beauftragt wurden [2]. Solche Kampfhandlungen dürfen aufgrund der aktuellen Rechtslage nur durch die Bundeswehr durchgeführt werden. Anhand des aktuellen rechtlichen Rahmenwerkes dürfen in Deutschland Hackbacks nur unter strengen Auflagen und einer parlamentarischen Zustimmung durchgeführt werden. Weiterhin ist der Begriff Hackback auch Bestandteil des Koalitionsvertrages 2021 – 2025 zwischen der SPD, Bündnis 90 / die Grünen und der FDP. Hierin werden Hackbacks als Mittel der Cyberabwehr grundsätzlich abgelehnt [3].
Online Quellen:
[1] Deutscher Bundestag (Hg.) (2018): Verfassungsmäßigkeit von sog. „Hackbacks“ im Ausland. Unter
Mitarbeit von Wissenschaftliche Dienste.
[2] Bundesakademie für Sicherheitspolitik (Hg.) (2020): Von Firewall bis Hackback: Das Spektrum
militärischer Cyberoperationen.
https://www.baks.bund.de/sites/baks010/files/arbeitspapier_sicherheitspolitik_2020_1.pdf
[3] SPD, FDP, Bündnis 90/Die Grünen (2021): Mehr Fortschritt Wagen. https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf